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Zinsschranke

Die Zinsschranke ist eine steuerliche Regelung, die den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben begrenzt. Zinsen sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der Zinserträge voll abziehbar. Übersteigende Zinsaufwendungen dürfen nur bis zu 30 % des EBITDA steuerlich berücksichtigt werden, sofern bestimmte Freigrenzen überschritten sind. Nicht abziehbare Zinsen können in zukünftige Jahre vorgetragen werden. (vgl. von Campenhausen/Grawert 2021, S. 78 f.)


Beispiel: Die A+O OHG erzielt 2023 einen steuerlichen Gewinn von 1,5 Mio. € sowie Zinserträge von 0,9 Mio. € und Zinsaufwendungen von 4 Mio. €. Daraus ergibt sich ein negativer Zinssaldo von 3,1 Mio. €, sodass die Zinsschranke greift. Das EBITDA beträgt 5,0 Mio. €, sodass Zinsaufwendungen nur bis zu 30 % des EBITDA, also 1,5 Mio. €, abziehbar sind. Die übrigen 1,6 Mio. € werden vorgetragen, wodurch sich der steuerliche Gewinn auf 3,1 Mio. € erhöht.


von Campenhausen, O.; Grawert, A. (2021): Steuerrecht im Überblick. Zusammenfassungen und Grafiken. 6. Auflage. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag

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