Währungsumrechnung
Währungsumrechnung bezeichnet die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in die Berichtswährung, beispielsweise zum Bilanzstichtag oder bei der Erstellung eines Konzernabschlusses. Nach § 256a HGB werden auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet. Bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr gelten die genannten Einschränkungen durch Anschaffungskostenprinzip und Realisationsprinzip nicht. Bei der Umrechnung eines ausländischen Jahresabschlusses in die Währung der Muttergesellschaft wird nach § 308a HGB die modifizierte Stichtagsmethode angewendet: Bilanzposten mit Ausnahme des Eigenkapitals werden zum Stichtagskurs, das Eigenkapital zum historischen Kurs und die GuV-Posten zum Durchschnittskurs umgerechnet. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 255)
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen hat zum Bilanzstichtag eine Forderung von 10.000 US-Dollar. Beträgt der Devisenkassamittelkurs 1 US-Dollar = 0,92 €, wird die Forderung mit 9.200 € angesetzt. Bei der Umrechnung des Abschlusses einer ausländischen Tochtergesellschaft werden beispielsweise Vermögenswerte zum Stichtagskurs, das Eigenkapital zum historischen Kurs und die Aufwendungen und Erträge der GuV zum Durchschnittskurs umgerechnet.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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