Wirtschaftliche Zurechnung
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Wirtschaftliche Zurechnung bedeutet, dass Vermögensgegenstände demjenigen Unternehmen in der Bilanz zuzuordnen sind, das die wesentlichen Chancen und Risiken aus der Nutzung trägt, unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum. Maßgeblich ist also, wer den Gegenstand wirtschaftlich nutzt, darüber verfügen kann und für seinen Verlust haftet (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Schulden werden dagegen grundsätzlich dem rechtlichen Schuldner zugerechnet. (vgl. Roos 2024, S. 136 ff.)
Beispiel: Ein Unternehmen erhält Maschinen unter Eigentumsvorbehalt vom Lieferanten. Obwohl der Lieferant rechtlich Eigentümer bleibt, nutzt das Unternehmen die Maschinen im Betrieb und trägt das Risiko ihres Untergangs. Die Maschinen werden daher beim Unternehmen bilanziert, weil es wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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