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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

13. Juli
1 Min. Lesezeit

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht es, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten, wenn sie ohne eigenes Verschulden versäumt wurde und rechtzeitig ein Antrag gestellt wird. (vgl. Puke 2023, S. 298)


Beispiel: Ein Steuerpflichtiger liegt kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist unerwartet im Krankenhaus und kann den Einspruch nicht rechtzeitig einlegen. Nach seiner Entlassung beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sodass der Einspruch dennoch berücksichtigt werden kann.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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