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Wertbeeinflussende Tatsachen

10. Okt.
1 Min. Lesezeit

Wertbeeinflussende Tatsachen sind Ereignisse, die erst nach dem Bilanzstichtag im neuen Geschäftsjahr eintreten und den Wert eines Vermögensgegenstands beeinflussen. Sie dürfen bei der Bewertung zum vorherigen Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie die Verhältnisse erst im neuen Geschäftsjahr verändern. Eine Ausnahme bildet der gesetzlich geregelte Fall nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 257)


Beispiel: Eine Maschine hat am 31. Dezember einen Wert von 50.000 €. Im Januar des Folgejahres wird sie durch einen unerwarteten Unfall beschädigt und ist nur noch 30.000 € wert. Da der Schaden erst nach dem Bilanzstichtag entstanden ist, wird er grundsätzlich nicht bei der Bewertung zum 31. Dezember berücksichtigt.


Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.

3. Auflage. Wiesbaden: Gabler

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