Wertaufholungsgebot
Das Wertaufholungsgebot bezeichnet die Pflicht, den Wertansatz eines Vermögensgegenstands gegenüber dem Vorjahresbilanzansatz zu erhöhen, wenn der Grund für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist (§ 253 Abs. 5 HGB). Dabei darf der Wertansatz die fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nicht überschreiten. Der Geschäftswert oder Firmenwert ist vom Wertaufholungsgebot ausgenommen; für ihn gilt ein Wertaufholungsverbot. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 257)
Beispiel: Ein Unternehmen schreibt eine Maschine wegen einer dauerhaften Wertminderung von 100.000 € auf 60.000 € ab. Im Folgejahr entfällt der Grund für die Wertminderung, und der beizulegende Wert steigt auf 90.000 €. Das Unternehmen muss den Bilanzansatz erhöhen, darf aber höchstens die fortgeführten Anschaffungskosten ansetzen. Betragen diese nach planmäßiger Abschreibung 80.000 €, wird die Maschine auf 80.000 € zugeschrieben.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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