Wertaufhellende Tatsachen
Wertaufhellende Tatsachen sind Sachverhalte, die bereits am Bilanzstichtag bestanden, dem Unternehmen aber erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. Sie müssen bei der Bilanzierung berücksichtigt werden, da sie zusätzliche Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag liefern. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 256)
Beispiel: Ein Unternehmen hat zum 31. Dezember eine Forderung von 20.000 € gegenüber einem Kunden. Im Februar, vor der Aufstellung des Jahresabschlusses, wird bekannt, dass der Kunde bereits im Dezember zahlungsunfähig war. Diese Information ist wertaufhellend und muss bei der Bewertung der Forderung im Jahresabschluss zum 31. Dezember berücksichtigt werden.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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