Werklieferung
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand herstellt oder bearbeitet und dabei eigene wesentliche Stoffe verwendet. Die Leistung gilt als Lieferung (§ 3 Abs. 4 UStG). (vgl. Puke 2023, S. 296)
Beispiel: Ein Küchenbauer liefert und montiert eine Einbauküche aus eigenem Material beim Kunden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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