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Wechselreiterei

vor 1 Tag
1 Min. Lesezeit

Wechselreiterei bezeichnet nach § 138 BGB nichtige Rechtsgeschäfte, bei denen sich zwei Beteiligte gegenseitig Wechsel ausstellen, obwohl dahinter kein echtes Geschäft steht. Die Wechsel werden dabei häufig genutzt, um gegenüber einer Bank den Eindruck von bestehenden Forderungen zu erwecken und dadurch kurzfristig Kapital zu erhalten. (vgl. Schneck 2018, S. 1055 ff.)


Beispiel: Unternehmen A und Unternehmen B stellen sich gegenseitig Wechsel über jeweils 50.000 € aus, obwohl keine tatsächlichen Warenlieferungen oder Forderungen bestehen. Anschließend reicht A seinen Wechsel bei einer Bank zur Diskontierung ein und erhält dafür Geld. Die gegenseitigen Wechsel dienen somit nur dazu, eine scheinbare Forderung zu schaffen und eine Finanzierung zu ermöglichen.


Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

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