Wareneingang
Wareneingang bezeichnet den Erwerb von Waren durch einen gewerblichen Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb. Der Wareneingang ist gesondert aufzuzeichnen und umfasst insbesondere Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe und unfertige Erzeugnisse, die zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch im Betrieb bestimmt sind (§ 143 AO). (vgl. Puke 2023, S. 293 f.)
Beispiel: Ein Baumarkt kauft 500 Säcke Zement von einem Baustoffhändler. Der Einkauf stellt einen Wareneingang dar und muss mit den erforderlichen Angaben, wie Lieferant, Rechnungsdatum, Warenbezeichnung und Preis, in den Wareneingangsaufzeichnungen erfasst werden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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