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Warenausgang

13. Juli
1 Min. Lesezeit

Warenausgang bezeichnet die Lieferung von Waren durch einen gewerblichen Unternehmer an andere gewerbliche Unternehmen zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe. Solche Warenausgänge sind gesondert aufzuzeichnen (§ 144 Abs. 1 AO). (vgl. Puke 2023, S. 293)


Beispiel: Ein Großhändler liefert 100 Kartons Getränke an einen Supermarkt. Diese Lieferung stellt einen Warenausgang dar und muss vom Großhändler gesondert in seinen Aufzeichnungen erfasst werden.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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