Vorbehalt der Nachprüfung
Der Vorbehalt der Nachprüfung bedeutet, dass ein Steuerbescheid erlassen wird, obwohl der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist. Solange der Vorbehalt besteht, kann der Steuerbescheid jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben werden (§ 164 AO). (vgl. Puke 2023, S. 290 f.)
Beispiel: Ein Unternehmen gibt seine Steuererklärung ab, und das Finanzamt erlässt den Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer späteren Prüfung werden bisher nicht berücksichtigte Betriebsausgaben festgestellt. Da der Vorbehalt noch besteht, kann das Finanzamt den Steuerbescheid entsprechend ändern.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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