Vollbeendigung
- Andreas Armster

- 1. Okt.
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Von einer Vollbeendigung spricht man, wenn eine Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation endgültig gelöscht wird – bei eingetragenen Gesellschaften durch Löschung im Handelsregister bzw. Gesellschaftsregister. Erst dann gilt die Gesellschaft als vollständig beendet. Sollte später doch noch Vermögen auftauchen, kann eine Nachtragsliquidation erfolgen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 316 f.)
Beispiel: Die „Müller & Partner GmbH“ wird aufgelöst, weil die Gesellschafter dies beschlossen haben. Ein Liquidator verkauft alle Maschinen, begleicht offene Rechnungen und verteilt den restlichen Betrag an die Gesellschafter. Nachdem alles erledigt ist, wird die GmbH im Handelsregister gelöscht. Erst in diesem Moment ist die Gesellschaft vollbeendet. Monate später taucht jedoch ein vergessenes Bankguthaben auf – dafür muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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