Verwirkung
Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat und der Verpflichtete deshalb berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 673)
Beispiel: Ein Arbeitnehmer macht über mehrere Jahre keinen Anspruch auf eine vereinbarte Sonderzahlung geltend. Der Arbeitgeber durfte deshalb annehmen, dass der Anspruch nicht mehr erhoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch verwirkt sein.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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