Verwaltungshoheit
- Andreas Armster

- vor 13 Stunden
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Die Verwaltungshoheit ist das Recht und die Befugnis des Staates, öffentliche Aufgaben auszuführen und öffentliche Einnahmen (z. B. Steuern) zu verwalten und zu erheben. In Deutschland liegt sie überwiegend bei den Ländern. (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 229 f.)
Beispiel: Das Finanzamt eines Bundeslandes erhebt und verwaltet die Einkommensteuer.
Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien



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