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Vertretung ohne Vertretungsmacht

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Eine Vertretung ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn jemand im Namen einer anderen Person handelt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam und kann durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden. Verweigert dieser die Genehmigung, kann der Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet sein. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 69 ff.)


Beispiel: S kauft ohne Vollmacht im Namen von V einen Gebrauchtwagen für 10.000 € bei D. V verweigert die Genehmigung. D kann von S unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, den Kaufvertrag selbst zu erfüllen oder Schadensersatz zu leisten. Da das Auto 8.000 € wert ist, beträgt der entgangene Gewinn von D 2.000 €.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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