Verletzung eines geschützten Rechtsguts
Eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts nach § 823 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges geschütztes Recht eines anderen verletzt. Dadurch kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Das Vermögen als solches und reine Forderungen sind nicht geschützt. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 135 f.)
Beispiel: Tierschützer blockieren die Zufahrt zu einem Geflügelhof, sodass dieser einen Tag lang keine Lieferungen durchführen kann. Da der Betrieb unmittelbar beeinträchtigt wird, kann das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sein.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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