Verkürzte Bilanz
Die verkürzte Bilanz ist eine vereinfachte Bilanz, die kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aufstellen dürfen. Sie muss lediglich die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten enthalten. Dadurch werden die einzelnen Bilanzpositionen weniger detailliert ausgewiesen. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 245)
Beispiel: Eine kleine GmbH weist in ihrer verkürzten Bilanz unter dem Anlagevermögen beispielsweise nur den Hauptposten „A. Anlagevermögen“ aus, anstatt diesen detailliert in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen zu untergliedern.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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