Verkehrssitte
Die Verkehrssitte bezeichnet die im jeweiligen Geschäftsverkehr oder Rechtsverkehr allgemein übliche und anerkannte Gepflogenheit. Sie beruht auf einem Verhalten, das sich im Laufe der Zeit als Regel etabliert hat. Bei der Auslegung von Verträgen und der Bestimmung der geschuldeten Leistung sind neben dem Grundsatz von Treu und Glauben auch die geltenden Verkehrssitten zu berücksichtigen. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 663)
Beispiel: In einem Möbelgeschäft ist es üblich, dass die Lieferung der gekauften Möbel innerhalb von zwei Wochen erfolgt, obwohl dies im Kaufvertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde. Kommt es zu Unklarheiten über den Lieferzeitpunkt, kann diese im Geschäftsverkehr anerkannte Gepflogenheit (Verkehrssitte) zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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