Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht einer Person, die eine Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Sie gilt beispielsweise für Straßen, Wege, Treppen oder Baustellen. Verantwortlich ist dabei nicht zwingend der Eigentümer, sondern die Person, die den Verkehr eröffnet oder für die Gefahrenquelle verantwortlich ist. Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Hersteller und Vertreiber von Produkten. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 663)
Beispiel: Ein Supermarktbetreiber muss im Winter den Eingangsbereich von Schnee und Eis befreien oder streuen. Rutscht ein Kunde aufgrund einer nicht beseitigten Eisfläche aus und verletzt sich, kann der Betreiber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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