top of page
Affiliate.png

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

20. Juli
1 Min. Lesezeit

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass Maßnahmen nur so weit gehen dürfen, wie es zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich und angemessen ist. Im Arbeitsrecht bedeutet dies beispielsweise, dass ein Arbeitgeber vor einer Kündigung zunächst mildere Maßnahmen prüfen muss. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 656)


Beispiel: Ein Arbeitnehmer kommt mehrfach unpünktlich zur Arbeit. Bevor der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss er den Arbeitnehmer in der Regel zunächst abmahnen. Erst wenn sich das Verhalten trotz Abmahnung nicht ändert, kann eine Kündigung verhältnismäßig sein.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

Kommentare


bottom of page