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Verböserung

13. Juli
1 Min. Lesezeit

Eine Verböserung liegt vor, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren den angefochtenen Steuerbescheid zum Nachteil des Einspruchsführers ändert. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige vorher auf die beabsichtigte Verböserung hingewiesen wird und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (§ 367 AO). (vgl. Puke 2023, S. 278)


Beispiel: Ein Steuerpflichtiger legt Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid ein, weil er eine höhere Steuererstattung erreichen möchte. Bei der erneuten Prüfung stellt das Finanzamt fest, dass weitere Einnahmen bisher nicht berücksichtigt wurden. Nach vorherigem Hinweis erhöht das Finanzamt die festgesetzte Steuer, sodass der neue Bescheid für den Steuerpflichtigen ungünstiger ausfällt.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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