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Verbindung

20. Juli
1 Min. Lesezeit

Eine Verbindung ist im rechtlichen Sinne das Zusammenfügen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu einer neuen Sache. Werden die einzelnen Gegenstände wesentliche Bestandteile der neuen Sache, geht das bisherige Eigentum unter. Andernfalls werden die bisherigen Eigentümer entsprechend dem Wert ihrer eingebrachten Sachen Miteigentümer der neuen Sache. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 646 f.)


Beispiel: Ein Schreiner verarbeitet Holzplatten eines Kunden mit eigenen Beschlägen zu einem neuen Schrank. Sind die einzelnen Bestandteile nicht mehr voneinander trennbar und werden wesentliche Bestandteile des Schranks, entsteht eine neue Sache, an der sich die Eigentumsverhältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften richten.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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