Ursprungsprinzip
Das Ursprungsprinzip besagt, dass Steuern oder Steuererträge dem Staat zustehen, in dem das Steuerobjekt bzw. die wirtschaftliche Tätigkeit ihren Ursprung hat (Quellenstaatprinzip). (vgl. Eggert/Minter 2013, S. 218)
Beispiel: Ein Unternehmen produziert Waren in Deutschland. Nach dem Ursprungsprinzip werden die daraus erzielten Gewinne in Deutschland besteuert.
Eggert, W.; Minter, S. (2013): Kompakt-Lexikon. Finanzwissenschaft. Wiesbaden: Springer Fachmedien




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