Unwirksames Rechtsgeschäft
Ein unwirksames Rechtsgeschäft ist zunächst nicht gültig, kann aber durch das Nachholen einer fehlenden Voraussetzung später wirksam werden. Man spricht von schwebender Unwirksamkeit. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 55)
Beispiel: Ein 17-Jähriger kauft ohne Zustimmung seiner Eltern ein Fahrrad. Der Kaufvertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Wenn seine Eltern dem Kauf nachträglich zustimmen, wird der Vertrag wirksam.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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