Unverzüglich
Unverzüglich bedeutet im Bürgerlichen Recht „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Handlung muss also so schnell wie möglich vorgenommen werden, sobald dies dem Betroffenen zumutbar und möglich ist. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 644)
Beispiel: Ein Käufer entdeckt einen Mangel an der gelieferten Ware und informiert den Verkäufer noch am selben Tag darüber. Er handelt damit unverzüglich im Sinne des Gesetzes.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag




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