Untreue
Untreue (§ 266 StGB) bezeichnet im Wirtschaftsstrafrecht die pflichtwidrige Schädigung eines fremden Vermögens durch eine Person mit Vermögensbetreuungspflicht. Sie liegt vor, wenn jemand im Außenverhältnis zwar wirksam handelt, dabei jedoch im Innenverhältnis klar gegen seine Pflichten verstößt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt; auch ohne sich selbst zu bereichern. (vgl. Fischer 2023, S. 72 f.)
Beispiel: Ein Geschäftsführer einer Firma richtet ohne Wissen des Unternehmens eine „schwarze Kasse“ ein und entzieht dafür Geld aus dem Firmenvermögen, über das er anschließend eigenständig verfügt. Dadurch verletzt er seine Vermögensbetreuungspflicht und schädigt das Vermögen des Unternehmens, was den Straftatbestand der Untreue erfüllen kann.
Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer




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