top of page
YouTube.png

Unterbilanzhaftung

Die Unterbilanzhaftung tritt ein, wenn das Vermögen der GmbH zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung nicht mehr dem vereinbarten Stammkapital entspricht – etwa weil vor der Eintragung bereits Verluste entstanden sind. In diesem Fall müssen die Gesellschafter den fehlenden Betrag (die „Lücke“ zum Stammkapital) ausgleichen, und zwar entsprechend ihrer Beteiligung. Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft, um sicherzustellen, dass das Stammkapital tatsächlich vollständig zur Verfügung steht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 305)


Beispiel: Zwei Gesellschafter zahlen jeweils 12.500 € für eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital ein. Noch vor der Eintragung tätigt die GmbH einen Fehlkauf und verliert 2.000 €. Bei der Eintragung stehen also nur noch 23.000 € zur Verfügung. Die Gesellschafter müssen jeweils 1.000 € nachschießen, um die Lücke zum Stammkapital wieder aufzufüllen – sie haften also für die Unterbilanz.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

Kommentare


bottom of page