Unterbewertung
Aktualisiert: 9. Okt.
Unterbewertung bezeichnet einen Wertansatz von Vermögensgegenständen unter dem rechtlich zulässigen Wert. Dadurch entstehen stille Reserven, da der tatsächliche Wert höher ist als der ausgewiesene Wert. Nach der im Ausgangstext genannten Regelung ist der Jahresabschluss einer AG nichtig, wenn durch eine vorsätzliche Unterbewertung die Vermögenslage und Ertragslage unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 237 f.)
Beispiel: Eine Maschine hat einen rechtlich zulässigen Wert von 100.000 €, wird im Jahresabschluss aber nur mit 80.000 € angesetzt. Dadurch entsteht eine stille Reserve von 20.000 €. Die Maschine ist somit unterbewertet.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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