Unrichtige Eintragung
Eine unrichtige Eintragung nach § 15 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn eine eintragungspflichtige Tatsache falsch im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde. Ein gutgläubiger Dritter darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bekanntmachung vertrauen, solange er die Unrichtigkeit nicht tatsächlich kennt. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 182)
Beispiel: Unternehmer U möchte P Prokura erteilen. Im Handelsregister wird jedoch versehentlich X als Prokurist eingetragen. X schließt mit D einen Kaufvertrag im Namen von U. Da D die falsche Eintragung nicht kennt, darf er auf die Bekanntmachung vertrauen. U muss den Vertrag daher gegen sich gelten lassen.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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