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Unerlaubte Handlung

20. Juli
1 Min. Lesezeit

Eine unerlaubte Handlung ist eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Rechten einer anderen Person außerhalb eines Vertragsverhältnisses. Wer eine solche Handlung begeht, ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 636)


Beispiel: Eine Person beschädigt beim Fahrradfahren aus Unachtsamkeit das geparkte Auto eines anderen. Da sie den Schaden fahrlässig verursacht hat, muss sie dem Fahrzeugeigentümer Schadensersatz leisten.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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