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Unentgeltliche Wertabgabe

Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände oder Leistungen aus seinem Unternehmen für private Zwecke verwendet, und diese Nutzung einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt wird (zur Korrektur des Vorsteuerabzugs). (vgl. von Campenhausen/Grawert 2021, S. 181)


Beispiel: Ein Unternehmer entnimmt ein Produkt aus seinem Betrieb und schenkt es privat weiter. Diese Entnahme wird wie ein Verkauf behandelt und unterliegt der Umsatzsteuer.


von Campenhausen, O.; Grawert, A. (2021): Steuerrecht im Überblick. Zusammenfassungen und Grafiken. 6. Auflage. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag

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