Uneingeschränkte Wertzusammenhang
Der uneingeschränkte Wertzusammenhang war ein früherer Bewertungsgrundsatz, nach dem Wertänderungen eines Wirtschaftsguts in späteren Bilanzjahren berücksichtigt werden mussten. Dieser Grundsatz wurde aufgehoben. (vgl. Puke 2023, S. 271)
Beispiel: Eine Maschine wurde in einem Jahr außerplanmäßig abgeschrieben, weil ihr Wert gesunken war. Steigt ihr Wert in den Folgejahren wieder an, kann sie nach den geltenden Vorschriften bis höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (abzüglich der Abschreibungen) zugeschrieben werden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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