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Unanfechtbarkeit

13. Juli
1 Min. Lesezeit

Unanfechtbarkeit bedeutet, dass ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann. Der Verwaltungsakt ist damit formell bestandskräftig. (vgl. Puke 2023, S. 270)


Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erhält einen Einkommensteuerbescheid, legt jedoch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist keinen Einspruch ein. Nach Fristablauf ist der Bescheid unanfechtbar und kann grundsätzlich nicht mehr mit einem Einspruch angegriffen werden.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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