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Umgekehrte Maßgeblichkeit

Die umgekehrte Maßgeblichkeit bedeutet, dass mittelständische Unternehmen ihre Jahresabschlüsse meist nach steuerlichen Vorschriften (EStG) erstellen und diese auch für handelsrechtliche Zwecke nutzen. Dabei orientieren sie sich an den steuerlichen Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsvorschriften, die oft restriktiver sind als handelsrechtliche Regeln. Dieses Vorgehen ist gesetzlich erlaubt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) und wird als umgekehrte Maßgeblichkeit bezeichnet. Kreditinstitute bevorzugen oft die Steuerbilanz, da sie ein realistischeres Bild der finanziellen Lage bietet. (vgl. Hubert 2023, S. 13)


Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen erstellt seinen Jahresabschluss nach den steuerlichen Vorschriften, um die Steuerlast zu ermitteln. Dieses Ergebnis nutzt es auch, um Banken seine finanzielle Lage zu zeigen, wenn es einen Kredit beantragt. Die Bank akzeptiert die Steuerbilanz, weil sie als genauer und vorsichtiger gilt als die handelsrechtliche Bilanz.


Hubert, B. (2023): Einführung in die Bilanzierung und Bewertung. Grundlagen im Handels- und Steuerrecht sowie den IFRS. 4. Auflage. Wiesbaden: Springer Gabler

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