Umgehungstatbestand
Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts missbräuchlich genutzt werden, um Steuergesetze zu umgehen. In diesem Fall entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 AO). (vgl. Puke 2023, S. 262)
Beispiel: Ein Unternehmer schaltet ohne wirtschaftlichen Grund eine zusätzliche Gesellschaft zwischen sich und seine Kunden, um Steuern zu sparen. Erkennt das Finanzamt darin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wird die Besteuerung so vorgenommen, als wäre das Geschäft unmittelbar zwischen dem Unternehmer und den Kunden abgeschlossen worden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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