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Umfassende Unterrichtung

Die umfassende Unterrichtung verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat alle Grundlagen der Personalplanung offenzulegen – einschließlich relevanter Teilplanungen –, sofern sie für das Verständnis oder die Beurteilung geplanter Maßnahmen notwendig sind. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 216)


Beispiel: Ein Unternehmen plant, eine neue Produktionslinie einzuführen und benötigt dafür zusätzliches Personal. Da diese Maßnahme Teil der Personalplanung ist, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die geplanten Neueinstellungen mitteilen, sondern auch die zugrunde liegende Investitionsplanung offenlegen, wenn diese die Personalentscheidung beeinflusst hat.


Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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