Umfang des Schadensersatzes
Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt, welche Schäden der Schädiger ersetzen muss. Grundsätzlich soll der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden (Naturalrestitution). Ist dies nicht möglich oder nicht ausreichend, kann Geldersatz verlangt werden. Dazu gehören auch entgangener Gewinn und gegebenenfalls Schmerzensgeld. Hat der Geschädigte den Schaden mitverschuldet, wird der Schadensersatz entsprechend gekürzt. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 85 f.)
Beispiel: A verursacht einen Unfall und beschädigt B und dessen Auto. A muss die Behandlungskosten und Reparaturkosten ersetzen. Ist das Auto nach der Reparatur weniger wert, kann B auch diesen Wertverlust verlangen. Hat B den Unfall mitverschuldet, erhält er nur einen Teil des Schadens ersetzt.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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