Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen
Der Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen umfasst nach § 49 Abs. 1 HGB alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Grundstücke darf er nur mit besonderer Ermächtigung verkaufen oder belasten (§ 49 Abs. 2 HGB). Grundlagengeschäfte, wie die Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens, sind ebenfalls nicht umfasst. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 194)
Beispiel: Prokurist P darf für Unternehmer U Waren einkaufen und Verträge mit Lieferanten abschließen. Das Grundstück des Unternehmens darf P jedoch ohne besondere Ermächtigung nicht verkaufen.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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