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Teilwertvermutung

Die Teilwertvermutung besagt, dass der Teilwert eines Wirtschaftsguts grundsätzlich den fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entspricht, solange kein Nachweis für eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. (vgl. von Campenhausen/Grawert 2021, S. 97)


Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 100.000 €. Solange kein besonderer Wertverlust erkennbar ist, wird davon ausgegangen, dass ihr Teilwert ebenfalls 100.000 € beträgt (Teilwertvermutung). Erst wenn z. B. ein Schaden eintritt und der Wert dauerhaft auf 30.000 € sinkt, kann die Teilwertvermutung widerlegt und eine Abschreibung vorgenommen werden.


von Campenhausen, O.; Grawert, A. (2021): Steuerrecht im Überblick. Zusammenfassungen und Grafiken. 6. Auflage. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag

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