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Teilnichtigkeit

12. März
1 Min. Lesezeit

Teilnichtigkeit liegt vor, wenn nur einzelne Klauseln eines Vertrags unwirksam sind, während der Rest des Vertrags grundsätzlich bestehen bleiben kann. (vgl. Fischer 2023, S. 111 f.)


Beispiel: Wenn in einem Mietvertrag eine unzulässige Klausel zur Miet­erhöhung enthalten ist, während der restliche Mietvertrag weiterhin wirksam bleibt.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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