Tauschähnlicher Umsatz
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer anderen sonstigen Leistung besteht (§ 3 Abs. 12 UStG). Dabei gilt der Wert jeder Leistung als Entgelt für die jeweils andere Leistung (§ 10 Abs. 2 UStG). (vgl. Puke 2023, S. 259)
Beispiel: Ein Grafikdesigner erstellt für einen Elektriker ein Firmenlogo. Als Gegenleistung installiert der Elektriker die Beleuchtung im Büro des Designers. Da beide Leistungen gegenseitig als Entgelt dienen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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