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Störung der Geschäftsgrundlage

12. Okt.
1 Min. Lesezeit

Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage eines Vertrags waren, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und den Parteien das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dann kann der Vertrag angepasst werden. Ist eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen kündigen (§ 313 BGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 101 f.)


Beispiel: V verpachtet P eine Tankstelle und vereinbart einen festen Preis für die Kraftstofflieferungen. Durch eine unvorhersehbare Krise steigt der Ölpreis auf mehr als das Doppelte. V und P können den Vertrag anpassen und den Preis erhöhen. Steigt der Ölpreis sogar auf das Zehnfache und wird P dadurch wirtschaftlich überfordert, kann P den Pachtvertrag kündigen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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