Stiller Gesellschafter
Aktualisiert: 9. Okt.
Ein stiller Gesellschafter ist eine Person, die sich am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, ohne dass diese Beteiligung nach außen erkennbar ist. Seine Haftung ist grundsätzlich auf seine Einlage beschränkt. Beim typischen stillen Gesellschafter besteht grundsätzlich eine Gewinnbeteiligung bei nur geringfügigen Mitspracherechten. Der atypische stille Gesellschafter ist dagegen Mitunternehmer und am Erfolg und Misserfolg sowie an stillen Reserven und dem Geschäftswert oder Firmenwert beteiligt. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 222)
Beispiel: Eine Person beteiligt sich mit 50.000 € am Unternehmen eines anderen, ohne nach außen als Gesellschafter aufzutreten. Als typischer stiller Gesellschafter erhält sie beispielsweise 5 % des Gewinns, hat aber kaum Mitspracherechte. Als atypischer stiller Gesellschafter wäre sie dagegen auch am Verlust und an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt und hätte entsprechend weitergehende Mitspracherechte.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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