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Stille-Reserven-Klausel

Die Stille-Reserven-Klausel besagt, dass Verlustvorträge trotz schädlichen Beteiligungserwerbs erhalten bleiben, soweit sie durch vorhandene stille Reserven der Gesellschaft gedeckt sind. (vgl. von Campenhausen/Grawert 2021, S. 145)


Beispiel: Eine GmbH hat Verlustvorträge von 1 Mio. €. Ein Investor übernimmt mehr als 50 % der Anteile (schädlicher Beteiligungserwerb). In der GmbH bestehen jedoch stille Reserven von 600.000 €. Nach der Stille-Reserven-Klausel bleiben die Verlustvorträge in Höhe von 600.000 € erhalten, während der Rest untergeht.


von Campenhausen, O.; Grawert, A. (2021): Steuerrecht im Überblick. Zusammenfassungen und Grafiken. 6. Auflage. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag

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