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Stichtagsprinzip

Das Stichtagsprinzip besagt, dass Vermögenswerte und Schulden ausschließlich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bewertet werden. Spätere Wertänderungen bleiben unberücksichtigt – außer sie gelten als werterhellende Umstände, also Informationen, die erst nach dem Stichtag bekannt werden, aber bereits am Stichtag bestanden haben. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 123)


Beispiel: Ein Unternehmen besitzt Waren, die am Bilanzstichtag 10.000 € wert sind. Zwei Wochen später sinkt der Marktpreis auf 8.000 €. Diese spätere Wertminderung bleibt unberücksichtigt, da sie nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist. Hätte das Unternehmen jedoch erst nach dem Stichtag erfahren, dass die Waren bereits am Stichtag beschädigt waren, müsste dieser bereits bestehende Schaden als werterhellender Umstand berücksichtigt werden.


Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas

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