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Steuerverkürzung

13. Juli
1 Min. Lesezeit

Die Steuerverkürzung ist nach § 378 AO eine Steuerordnungswidrigkeit, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger oder eine für ihn handelnde Person leichtfertig eine Tat im Sinne des § 370 Abs. 1 AO begeht und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Leichtfertigkeit bedeutet grobe Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, ohne dass Vorsatz besteht. (vgl. Puke 2023, S. 256)


Beispiel: Ein selbstständiger Unternehmer übernimmt die Angaben aus seiner Buchhaltung ungeprüft in die Steuererklärung, obwohl offensichtliche Buchungsfehler vorliegen. Dadurch werden Einnahmen zu niedrig ausgewiesen und die festgesetzte Einkommensteuer fällt geringer aus. Da der Unternehmer die Fehler aus grober Nachlässigkeit nicht erkannt hat, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und damit um eine Steuerordnungswidrigkeit.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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