Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerordnungswidrigkeiten sind nach § 377 Abs. 1 AO Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Eine Steuerordnungswidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger oder eine für ihn handelnde Person leichtfertig bewirkt, dass Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden (§ 378 Abs. 1 AO). Die Geldbuße kann gemäß § 378 Abs. 2 AO bis zu 50.000 Euro betragen. (vgl. Puke 2023, S. 253)
Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker gibt in seiner Steuererklärung einen Teil seiner Einnahmen versehentlich nicht an, weil er seine Buchführung nur oberflächlich überprüft und offensichtliche Fehler übersieht. Dadurch werden zu geringe Steuern festgesetzt. Da die Steuerverkürzung auf Leichtfertigkeit und nicht auf vorsätzlichem Handeln beruht, kann dieses Verhalten als Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO eingestuft und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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