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Stetigkeitsgebot

Das Stetigkeitsgebot verlangt, dass einmal gewählte Bewertungsmethoden und Ansatzmethoden, insbesondere bei der Ermittlung der Herstellungskosten, über die Zeit beibehalten werden, um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu sichern. Abweichungen sind nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 252 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 154)


Beispiel: Ein Unternehmen aktiviert in einem Jahr freiwillig allgemeine Verwaltungskosten in den Herstellungskosten. In den Folgejahren muss es diese Praxis beibehalten und darf nicht ohne sachlichen Grund darauf verzichten, da sonst gegen das Stetigkeitsgebot verstoßen würde.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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