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Sprungklage

13. Juli
1 Min. Lesezeit

Eine Sprungklage ist eine Klage gegen einen Steuerbescheid, die ausnahmsweise direkt beim Finanzgericht erhoben wird, ohne zuvor ein Einspruchsverfahren durchzuführen. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt der Sprungklage zustimmt. (vgl. Puke 2023, S. 246 f.)


Beispiel: Ein Unternehmer hält einen Steuerbescheid für rechtswidrig. Statt zunächst Einspruch einzulegen, erhebt er mit Zustimmung des Finanzamts direkt Klage beim Finanzgericht. Dadurch wird das Einspruchsverfahren übersprungen.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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